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Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes – ESanMV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2021, 1785)

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten.
3Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.



3
4Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile


lfd. Nummer Bauteil Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K)
4.1 Fenster, Balkon- und Terrassentüren 0,95
4.2 Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren
1,1
4.3 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie zur Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung)

1,1
4.4 Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung
1,3
4.5 Dachflächenfenster 1,0
4.6 Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
1,4
4.7 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz

1,6
4.8 Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
1,6
4.9 Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren 1,3
4.10 Glasdächer 1,6
4.11 Lichtbänder und Lichtkuppeln 1,5
4.12 Vorhangfassaden 1,3

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind.
5Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
6Entsprechende Nachweise sind zu führen.
7Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

7
8Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle in Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.

8
9Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können.
10Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner als 30 N sein.
11Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein.
12Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig.
13Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2 cm nicht überschreiten.

13
14Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC 2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).

(+++ Anlage 4: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2024 I Nr. 341
Die V tritt gem. § 4 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v 14.6.2021 I 1780 mWv 1.1.2030 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25