Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten.
2Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
| lfd. Nummer | Bauteil | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) |
|---|---|---|
| 4.1 | Fenster, Balkon- und Terrassentüren |
0,95 |
| 4.2 | Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren |
1,1 |
| 4.3 | Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie zur Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) |
1,1 |
| 4.4 | Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung |
1,3 |
| 4.5 | Dachflächenfenster | 1,0 |
| 4.6 | Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz |
1,4 |
| 4.7 | Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz |
1,6 |
| 4.8 | Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz |
1,6 |
| 4.9 | Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren |
1,3 |
| 4.10 | Glasdächer | 1,6 |
| 4.11 | Lichtbänder und Lichtkuppeln | 1,5 |
| 4.12 | Vorhangfassaden | 1,3 |
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind.
4Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
5Entsprechende Nachweise sind zu führen.
6Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
7Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle in Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.
8Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können.
9Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner als 30 N sein.
10Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein.
11Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig.
12Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2 cm nicht überschreiten.
13Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC 2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).
(+++ Anlage 4: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)